50/4432-Anteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum an Metternichhof Stg III, Dachgeschoß 12 Objekt (verfügt möglicherweise über ein Kellerabteil)
Vadium: Vadium: 24.500,-- (Der Erlag in bar ist nicht möglich) 1. Die Versteigerung erfolgt durch das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Verzichtserklärung des Wohnungseigentümerspartners gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WEG. 2. Die Versteigerungsbedingungen gemäß § 352 ff EO sind anwendbar. 3. Es wurden Versteigerungsbedingungen beantragt und zwar, dass das geringste Anbot dreiviertel des Schätzwertes ist. 4. Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen betragen soll, festzulegen, innerhalb der schriftliche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. Die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Dessen Inhalt ist bis zur Öffnung durch den Richter von der Akteneinsicht ausgenommen. Unverzüglich nach Ablauf der Frist, keinesfalls jedoch vor diesem Zeitpunkt, hat der Richter in einer öffentlichen Tagsatzung eigenhändig sämtliche eingelangte Kuverts zu öffnen und den Bieter mit dem höchsten Anbot zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufzufordern. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen (§ 352b Z 3 und Z 4 EO). Geringstes Gebot: 183.750,00 EUR
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